DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Art. 13

Sprachenregelung in Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren

1Derjenige, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, oder der Inhaber der Unionsmarke kann dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mitteilen, dass sich beide nach Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. 2Wurde der Antrag nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Inhaber verlangen, dass der Antragsteller eine Übersetzung in dieser Sprache einreicht. 3Dieses Ersuchen muss beim Amt eingehen, bevor die Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Inhaber der Unionsmarke abläuft. 4Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Antragsteller eine Übersetzung einreichen muss. 5Wird diese Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, bleibt die Verfahrenssprache unverändert.