DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Titel IV
VERFALL UND NICHTIGKEIT ODER ÜBERTRAGUNG

Art. 12

Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1) Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a) die Eintragungsnummer der Unionsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird, sowie den Namen ihres Inhabers;
b) die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, mittels einer Erklärung, dass die betreffenden Erfordernisse nach Artikel 58, 59, 60, 81, 82, 91 oder 92 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt sind;
c) in Bezug auf den Antragsteller:
i) Angaben zur Identität des Antragstellers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;
ii) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt oder muss er nach Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben;
d) die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angestrebt wird; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die von der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung erfasst sind.

(2) Zusätzlich zu den Erfordernissen in Absatz 1 muss ein auf relative Gründe gestützter Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit folgende Angaben enthalten:

a) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Angabe des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt;
b) im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Angabe der Art des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, seine Wiedergabe und eine Angabe, ob dieses Recht in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;
c) Einzelheiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d bis g dieser Verordnung, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt;
d) wird der Antrag von einem Lizenznehmer eingereicht oder von einer Person, die nach dem einschlägigen Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine Angabe zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einreichung des Antrags.

(3) Stützt sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf mehr als eine ältere Marke oder mehr als ein älteres Recht, gelten Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieser Verordnung für jede dieser Marken oder jedes dieser Rechte.

(4) Der Antrag kann eine Begründung mit den Tatsachen und Argumenten, auf die er sich stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten.