DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Titel III
ÄNDERUNG DER ANMELDUNG

Art. 11

Änderung der Anmeldung

(1) Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a) das Aktenzeichen der Anmeldung;
b) den Namen und die Anschrift des Anmelders nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;
c) Angaben zum Bestandteil der Anmeldung, der geändert werden soll, und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung;
d) betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626.

(2) 1Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. 2Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.

(3) Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend.

(4) Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.