DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018

Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung

a) der Einzelheiten des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“);
b) der Einzelheiten des Verfahrens zur Änderung einer Unionsmarkenanmeldung;
c) der Einzelheiten bezüglich der Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke sowie der Übertragung einer Unionsmarke, die im Namen eines unbefugten Agenten eingetragen ist;
d) des formalen Inhalts einer Beschwerdeschrift und des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, des formalen Inhalts und der Form der Entscheidungen der Beschwerdekammern sowie der Erstattung der Beschwerdegebühr, der Einzelheiten bezüglich der Organisation der Beschwerdekammern und der Bedingungen, unter denen Entscheidungen über Beschwerden von einem einzelnen Mitglied getroffen werden;
e) der genauen Modalitäten für mündliche Verhandlungen und die Beweisaufnahme;
f) der genauen Modalitäten für die Zustellung durch das Amt und der Regeln zu Mitteln der Kommunikation mit dem Amt;
g) der Einzelheiten bezüglich der Berechnung und Dauer von Fristen;
h) des Verfahrens für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung eines Eintrags im Register der Unionsmarken;
i) der genauen Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren vor dem Amt;
j) der Bedingungen und des Verfahrens für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, der Bedingungen, unter denen Angestellte und zugelassene Vertreter eine Vollmacht einreichen, und des Inhalts dieser Vollmacht, sowie der Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden kann;
k) der Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, sowie des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung.