DrittelbG

Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Vom 18.5.2004

Zuletzt geändert am 7.8.2021

§ 12

Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1) 1Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. 2Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Auf die Beschlussfassung findet § 2 Abs. 1 Anwendung.

(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.