DRiG

Deutsches Richtergesetz

Vom 8.9.1961

Neugefasst am 19.4.1972

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 72

Bildung des Richterrats

1In den Ländern sind Richterräte zu bilden. 2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.