DRiG

Deutsches Richtergesetz

Vom 8.9.1961

Neugefasst am 19.4.1972

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 57

Stellungnahme des Präsidialrats

(1) 1Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. 2Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.

(3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.