Vom 8.9.1961
Neugefasst am 19.4.1972
Zuletzt geändert am 20.12.2023
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.