Vom 8.9.1961
Neugefasst am 19.4.1972
Zuletzt geändert am 20.12.2023
Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.