DRiG

Deutsches Richtergesetz

Vom 8.9.1961

Neugefasst am 19.4.1972

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 120a

Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.