Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
Vom
1.4.2004
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 33
Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.