DPMAV

DPMA-Verordnung

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Vom 1.4.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 30

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) 1Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. 2Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfahrens in das Register sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.