DPMAV

DPMA-Verordnung

Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Vom 1.4.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 21

Zustellung und formlose Übersendung

(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.

(2) 1Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. 2Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 3§ 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt.