DesignV

Designverordnung

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Vom 2.1.2014

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 26

Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.