BörsG

Börsengesetz

Vom 16.7.2007

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

§ 49

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.