BZRG

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Vom 18.3.1971

Neugefasst am 21.9.1984

Zuletzt geändert am 4.12.2022

§ 42b

Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

1Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. 2§ 42a Abs. 8 gilt entsprechend.