BZRG

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Vom 18.3.1971

Neugefasst am 21.9.1984

Zuletzt geändert am 4.12.2022

Zweiter Teil
Das Zentralregister
Erster Abschnitt
Inhalt und Führung des Registers

§ 3

Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen

1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
2. (weggefallen)
3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).