BZRG

Bundeszentralregistergesetz

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Vom 18.3.1971

Neugefasst am 21.9.1984

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 18

Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.