BWahlG

Bundeswahlgesetz

Vom 7.5.1956

Neugefasst am 23.7.1993

Zuletzt geändert am 8.6.2023

Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung

§ 31

Öffentlichkeit der Wahlhandlung

1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.