Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Vom 27.6.1960
Neugefasst am 22.1.1982
Zuletzt geändert am 21.6.2023
Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.