Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
Vom 27.6.1960
Neugefasst am 22.1.1982
Zuletzt geändert am 21.6.2023
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.