BVG

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Vom 27.6.1960

Neugefasst am 22.1.1982

Zuletzt geändert am 21.6.2023

§ 40

Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 537 Euro monatlich.