BVG

Bundesversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges

Vom 27.6.1960

Neugefasst am 22.1.1982

Zuletzt geändert am 21.6.2023

§ 31

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1. SPLIT UMBAU : [Text: von 30 ][Element: ][Text: in Höhe von 171 Euro,]
2. SPLIT UMBAU : [Text: von 40 ][Element: ][Text: in Höhe von 233 Euro,]
3. SPLIT UMBAU : [Text: von 50 ][Element: ][Text: in Höhe von 311 Euro,]
4. SPLIT UMBAU : [Text: von 60 ][Element: ][Text: in Höhe von 396 Euro,]
5. SPLIT UMBAU : [Text: von 70 ][Element: ][Text: in Höhe von 549 Euro,]
6. SPLIT UMBAU : [Text: von 80 ][Element: ][Text: in Höhe von 663 Euro,]
7. SPLIT UMBAU : [Text: von 90 ][Element: ][Text: in Höhe von 797 Euro,]
8. SPLIT UMBAU : [Text: von 100 ][Element: ][Text: in Höhe von 891 Euro.]

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) 1Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.