BVerfSchG

Bundesverfassungsschutzgesetz

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

Vom 20.12.1990

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 2

Verfassungsschutzbehörden

(1) 1Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(2) 1Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 2Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.