BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Vom 12.3.1951

Neugefasst am 11.8.1993

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 96d

1Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. 2In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.