BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Vom 12.3.1951

Neugefasst am 11.8.1993

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 93a

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.