Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Vom 12.3.1951
Neugefasst am 11.8.1993
Zuletzt geändert am 20.11.2019
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.