BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Vom 12.3.1951

Neugefasst am 11.8.1993

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 38

(1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. 2Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.