Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Vom 12.3.1951
Neugefasst am 11.8.1993
Zuletzt geändert am 20.11.2019
1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.