BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Vom 12.3.1951

Neugefasst am 11.8.1993

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 2

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

(2) In jedem Senat werden acht Richter gewählt.

(3) 1Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. 2Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.