BtMG

Betäubungsmittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Vom 28.7.1981

Neugefasst am 1.3.1994

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 38

Jugendliche und Heranwachsende

(1) 1Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. 2Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. 3Im Falle des § 35 Abs. 7 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. 4Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. 5Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.

(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.