Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Vom 28.7.1981
Neugefasst am 1.3.1994
Zuletzt geändert am 27.3.2024
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).