Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Vom 28.7.1981
Neugefasst am 1.3.1994
Zuletzt geändert am 27.3.2024
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.