BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 86

Einladung und Einberufungsfrist

1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.