BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Dritter Unterabschnitt
Kammerversammlung

§ 85

Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.