BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 83

Aufgaben des Schatzmeisters

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.