BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 79

Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) 1Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. 2Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.