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BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom
1.8.1959
Zuletzt geändert am
17.1.2024
§ 65
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
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