BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 193

Gerichtskosten

1In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.