BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 188

Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.