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BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom
1.8.1959
Zuletzt geändert am
17.1.2024
§ 181
Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.
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