BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof

§ 174

Zusammensetzung und Vorstand

(1) 1Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 2Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

(2) 1Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. 2§ 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.