BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 153

Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.