BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 1.8.1959

Zuletzt geändert am 17.1.2024

Dritter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 142

Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.