BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

Zuletzt geändert am 8.5.2023

Achter Abschnitt
Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 30

Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit

Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.