BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

Zuletzt geändert am 8.5.2023

§ 29b

Einschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausländische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte einschaltet, muss bei der Einschaltung darüber informieren, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen der ausländischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht übernommen werden soll.