BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

Zuletzt geändert am 8.5.2023

§ 29a

Zwischenanwaltliche Korrespondenz im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, nach Rücksprache mit ihrer Mandantschaft die Anfrage ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beantworten, ob sie „vertraulich“ gegenüber ihrer Mandantschaft oder „ohne Präjudiz“ (d. h. ohne spätere Verwendung gegen die Anfragenden oder deren Mandantschaft) Informationen austauschen oder Gespräche führen können.