BORA

Berufsordnung für Rechtsanwälte

Zuletzt geändert am 8.5.2023

§ 23

Abrechnungsverhalten

Spätestens mit Beendigung des Mandats haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber den Mandantinnen und Mandanten und/oder Dritten im Sinne des § 21 über Vorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihnen errechnetes Guthaben auszuzahlen.