BNV

Bundesnebentätigkeitsverordnung

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Vom 22.4.1964

Neugefasst am 12.11.1987

Zuletzt geändert am 29.3.2017

§ 8

Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

1Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. 2In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.