BNV

Bundesnebentätigkeitsverordnung

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Vom 22.4.1964

Neugefasst am 12.11.1987

Zuletzt geändert am 29.3.2017

Dritter Abschnitt
Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten

§ 14

Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.